Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
1. Unsere allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für die gesamte Vertragsabwicklung. Die Übersendung bzw. die Annahme unserer Rechnungen gilt jedenfalls als Auftragsbestätigung bzw. Annahme der Auftragsbestätigung.
2. Unsere Angebote und Lieferfristen sind freibleibend und werden erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung rechtswirksam. Mündliche Abreden werden gleichfalls erst durch schriftliche Bestätigungen rechtsverbindlich.
3. Lieferungen und Berechnungen erfolgen zu dem jeweils gültigen Preis lt. aktueller Preisliste. Treten nach Bestellung von uns nicht beeinflussbare Preis- oder Lohnerhöhungen bzw. gravierende Änderungen der Herstellungskosten ein, so können unsere Preise ohne vorherige Mitteilung entsprechend geändert werden.
4. Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, verpackt, ab Lager.
5. Lieferungen ab netto € 280,– Österreich bzw. 1500,– Europa (jeweils inkl. Buntmetallzuschlag) werden frei Haus geliefert, wobei wir uns die Versandart vorbehalten. Schreibt der Besteller Transportmittel vor, so sind die Kosten dafür von ihm zu tragen. Bei Postversand ist die Zustellgebühr vom Empfänger zu bezahlen.
6. Abgaben nur in Verpackungseinheiten. Bei kleineren Bestellmengen verrechnen wir einen Mindermengenzuschlag in Höhe von € 5,-
7. Bei einem Netto-Bestellwert unter € 150,– werden € 10,– Manipulationsgebühr verrechnet.
8. Die Angabe von Lieferzeiten ist unverbindlich. Verzögerungen durch Vorlieferanten, höhere Gewalt und Betriebsstörungen können eine Verlängerung von Lieferzeiten bewirken. Bei Verzögerungen können Schadenersatzansprüche nur insoweit geltend gemacht werden, als sie von uns gegen den Vorlieferanten durchgesetzt und einbringlich gemacht werden können. Ansonsten sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Im Falle unvorhergesehener Hindernisse wie Betriebsstörungen, höhere Gewalt, Krieg, Einfuhrsperren oder ähnlichen Ereignissen sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Liefervertrag zurückzutreten, ohne dass dem Besteller deshalb Schadenersatzansprüche zustehen.
9. Allfällige Mängel, welcher Art auch immer, müssen innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich detailliert gerügt werden, anderenfalls die Mängel als genehmigt gelten. Unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Mängelrüge kann der Käufer oder Auftraggeber innerhalb von
6 Monaten (Gewährleistungsfrist) Gewährleistungsansprüche geltend machen. Für Mängel der Ware leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch
Verbesserung oder Austausch. Ist eine Verbesserung nicht möglich oder tunlich, so kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Preisminderung oder, sofern es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt, Wandlung des Vertrages verlangen. Voraussetzung für die Rücknahme der Ware ist, dass von Seiten des Bestellers keine wie immer gearteten Manipulationen oder Verbesserungsversuche daran vorgenommen wurden. Außerhalb des Anwendungsbereichs des Produkthaftungsgesetzes beschränkt sich unsere Haftung aus Schadenersatz auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten oder von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Besteller sind ausgeschlossen.
10. Fix bestellte Ware kann nicht mehr zurückgenommen werden. Außer gegen Sondervereinbarung, jedoch abzüglich 10% Manipulationsgebühr.
11. Die Ware bleibt zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Die Befugnis des Kunden diese Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern oder zu verarbeiten erlischt bei jedem wie immer gearteten Zahlungsverzug aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Kunden, mit einem Insolvenzantrag, oder mit der schriftlichen Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts. Bei Pfändung oder sonstiger Anspruchnahme der Ware durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen. Bei einer Verarbeitung unserer Ware durch den Kunden oder einen Dritten entsteht Miteigentum an dem Produkt nach dem Verhältnis der Wertanteile. Wird über eine Ware oder ein Produkt, bei dem unsere Ware verarbeitet wurde verfügt, insbesondere die Ware oder das Produkt veräußert, so erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auch auf die hieraus resultierenden Forderungen des Kunden oder eines Dritten(verlängerter Eigentumsvorbehalt). Diese Forderungen gelten sofort nach Entstehung als an uns unwiderruflich abgetreten. Der Kunde von unserem Vorbehaltseigentum und von der Forderungsabtretung unverzüglich zu verständigen, und auf unser Verlangen diese Verständigung nachzuweisen und im Falle eines von uns behaupteten Eigentumsvorbehalts oder verlängerten Eigentumsvorbehalts, selbst wenn er vom Kunden oder wem immer bestritten wird, alle zu seiner Prüfung und Durchsetzung erforderlichen Information zu geben. Auf unser Verlangen ist der Kunde auch verpflichtet, bei seinen Forderungen aus der Veräußerung unserer Waren einen Buchvermerk über die Vorausabtretung zu setzen und uns die Überprüfung der Setzung des Buchvermerkes zu gestatten. Für alle Forderungen, die aus einer Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Waren oder eines Verarbeitungsproduktes unserer Ware entstehen, gilt ein absolutes Zessionsverbot als vereinbart. Dieses Zessionsverbot schließt auch allfällige Wirkungen früherer Zessionen des Kunden auf unseren Eigentumsvorbehalt aus und kann nur mit unserer schriftlichen Zustimmung aufgehoben werden. Bei Zahlungsverzug sind wir befugtem unsere Ware und das unter Mitverarbeitung unserer Ware hergestellte Produkt ohne Zulässigkeit eines Besitzstörungseinwandes und unter Ausschluss jedes Schadenersatzanspruches auf Kosten des Kunden abzuholen und die Ware oder das Produkt durch freihändigen Verkauf zu verwerten, wobei der Kunde den Verkaufserlös bzw. im Falle des Miteigentums einem seiner Wertanteile an der Sache entsprechenden Betrag abzüglich 20% Wiederverkaufsspesen gutgeschrieben erhält. Bei Zahlungsverzug aus der Geschäftsverbindung sind wir berechtigt, auch ohne Rücktritt vom Kaufvertrag und ohne Herausgabe oder Verrechnung eines bezahlten Teilkaufpreises, die Ware oder das unter Mitverarbeitung unserer Waren hergestellte Produkt aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts bis zur Beendigung des Zahlungsverzuges zurückzunehmen. Diese, wie alle anderen Bestimmungen unserer Geschäftsbedingungen, gelten auch für einen Ausgleichs- oder Masseverwalter des Kunden. Bei Annahme von Schecks und Wechseln gilt dieser Eigentumsvorbehalt bis zur erfolgten Einlösung des Schecks bzw. Wechsels, werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Escontspesen gehen zu Lasten des Empfängers.
12. Abweichende entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
13. Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung ist 5020 Salzburg. Gerichtsstand ist 5020 Salzburg. Für alle unsere Geschäftsfälle gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine
Anwendung.
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